21.05. 13:59

ROUNDUP 2: Zoff mit dem Fitnessstudio? Das gilt bei Vertragskündigung


(Aktualisierung: Nach Verhandlung)

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Ein Fitnessstudiovertrag ist schnell abgeschlossen
- aus ihm herauszukommen, gestaltet sich oft schwieriger. Mit
Mindestlaufzeiten, automatischen Vertragsverlängerungen oder komplizierten Kündigungsabläufen wollen Anbieter ihre Kundinnen und Kunden länger an sich binden. Doch nicht alles ist auch rechtlich erlaubt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu verhandelt, wie die Bestätigungsseite bei der Online-Kündigung eines Fitnessvertrags gestaltet sein muss. Ein Urteil soll erst später fallen - wann, blieb zunächst offen. Auch darüber hinaus gelten für die Branche klare rechtliche Vorgaben. Ein Überblick:

Worum geht es in dem BGH-Verfahren?

Der BGH hat über eine Klage gegen die Fitnesskette FitX mit Sitz in Essen verhandelt. Nach Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) entspricht die Gestaltung der Webseite, auf der Kundinnen und Kunden die Kündigung ihres Vertrages bestätigen können, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn neben dem Kündigungsformular wird dort auch prominent auf die Möglichkeit hingewiesen, den Vertrag zu pausieren statt zu kündigen.

Wie lang darf ein Fitnessstudiovertrag gelten?

Fitnessstudios dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Mindestvertragslaufzeit festlegen, erklärt Rechtsanwältin Caroline Sohns von der Kanzlei KSB Intax. "Für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen darf die aber höchstens bei 24 Monaten liegen." Wer also einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren unterschrieben hat, könne davon ausgehen, dass diese Regelung unwirksam ist.

Darf der Vertrag automatisch verlängert werden?

Eine automatische Verlängerung nach der Mindestlaufzeit sei grundsätzlich erlaubt, sofern sie im Vertrag klar benannt ist, sagt Sohns. Möglich sei dann auch eine sogenannte stillschweigende Verlängerung, bei der der Vertrag weiter laufe, solange er nicht aktiv gekündigt wurde. "In diesem Fall muss man aber jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können", erklärt die Vertragsrechtsexpertin. Die entsprechende Vorschrift solle Verbraucher davor schützen, unbeabsichtigt über viele Jahre an einen Vertrag gebunden zu sein, weil sie eine Kündigungsfrist verpasst haben.

Wann darf der Preis erhöht werden?

"Ob und wann der Preis erhöht werden darf, hängt von der Formulierung des Vertrages ab", sagt Sohns. Voraussetzung sei aber in jedem Fall, dass die möglichen Erhöhungen vorher ausdrücklich im Vertrag standen. "Wenn klar formuliert ist, wann und weshalb sich die Kosten erhöhen, dann ist das an sich erlaubt", so Sohns. So kann ein Fitnessstudio etwa Sonderangebote für das erste Vertragsjahr anbieten. Ein pauschaler Hinweis wie "Wir behalten uns vor, den Preis jederzeit anzupassen" reiche dagegen nicht aus.

Wann darf ich kündigen?

Wenn eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag in der Regel auch erst nach deren Ablauf gekündigt werden, sagt Sohns. In manchen AGB seien aber bestimmte Sonderkündigungsrechte vorgesehen. Und: "Man hat immer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung "aus wichtigem Grund"."

Ein solcher wichtiger Grund könne zum Beispiel vorliegen, wenn das Fitnessstudio schließt oder umzieht und es dem Kunden nicht mehr möglich ist, dort zu trainieren. "Oder man hat eine Krankheit, die einen langfristig vom Training abhält - und kann das auch nachweisen." Anders sieht es laut Sohns aus, wenn der Kunde selbst umzieht: "Das hat man selbst in der Hand. Das führt nach derzeitiger Rechtsprechung nicht zu einem Sonderkündigungsrecht."

Was gibt es bei der Kündigung zu beachten?

"Früher musste man seinen Fitnessstudiovertrag schriftlich kündigen", sagt Sohns. Heute gelte aber: "Wenn man einen Fitnessstudiovertrag online abschließen kann - was meist der Fall ist - dann muss man ihn auch online kündigen können". Die gesetzlichen Vorschriften dazu, wie der Betreiber die Online-Kündigung ausgestalten muss, regelt Paragraf 312k im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Demnach müssen Schaltflächen und Bestätigungsseite etwa "ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein". Mit genau dieser Regelung hat sich nun der BGH beschäftigt.

Wo ist das Problem?

Der vzbv ist der Ansicht, auf der Bestätigungsseite dürften nur die Angaben stehen, die zum Abschluss der Kündigung nötig sind. Das ergebe sich schon aus dem Begriff "Bestätigungsseite", wie er im Gesetz steht, argumentierte der Klägeranwalt in der mündlichen Verhandlung. Mit "unmittelbar zugänglich" sei wiederum gemeint, dass der Kunde beim Kündigungsprozess nicht abgelenkt oder beeinflusst werden dürfe - zum Beispiel durch den Hinweis auf die Möglichkeit zu pausieren.

Wie sieht es das Fitnessstudio?

Eine FitX-Sprecherin erklärte vor der Verhandlung, die Vertragspause sei keine beliebige Werbealternative, sondern in den AGB von FitX klar geregelt. "Für Mitglieder, die ihren Vertrag nicht beenden, sondern nur vorübergehend pausieren möchten, ist dieser Hinweis daher eine sachliche Information über eine bestehende Vertragsoption. Die Kündigungsmöglichkeit wird dadurch weder ersetzt noch ausgeschlossen." Nach eigenen Angaben handelt es sich bei FitX um den zweitgrößten Fitnessanbieter in Deutschland./jml/DP/stk